LOCKDOWN

Aufgrund der aktuellen Corona-Bestimmung finden bis zum Ende Lockdowns keine Vereinsausfahrten und Turnveranstaltungen statt. Die Weihnachtsfeier wird somit abgesagt, die Generalversammlung findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.

ACHTUNG: das virtuelle Training unter der Leitung von Karl Pötzl findet selbstverständlich statt (Infos siehe Beitrag vom 15.10.2021)

Zur Info hier das Infomail des Landesradsportverbandes Niederösterreich:


Von: Florian König | LRV-NÖ <f.koenig@lrv-noe.at>
Gesendet: Montag, 22. November 2021 18:39
An: Florian König | LRV-NÖ <f.koenig@lrv-noe.at>
Betreff: Lockdown: Sport eingeschränkt weiterhin möglich 

Liebe VereinsvertreterInnen!

Anbei die Infos von Sport Austria zum aktuellen Lockdown:

Lockdown: Sport eingeschränkt weiterhin möglich

Die mit heute 00 Uhr in Kraft getretene neue Verordnung bringt den bundesweiten Lockdown für alle mit sich. Für den Sport bedeutet dies v.a.:

•                     Sport darf nur alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner:in, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen oder mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird betrieben werden. Spitzensport ist davon ausgenommen.

•                     Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden.

•                     Trainings/Kurse/Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn maximal zwei Haushalte zusammenkommen, wobei auf einer Seite nur eine Person aus einem Haushalt beteiligt sein darf (z.B. Einzeltraining mit einem/einer Trainer:in).

•                     Es gilt wieder 2m Abstand zu haushaltsfremden Personen.

•                     In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen.

•                     Die Kantine muss geschlossen bleiben.

•                     Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf…), bei denen ausschließlich Spitzensportler:innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler:innen zuzüglich der Trainer:innen, Betreuer:innen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig.

Aus der aktuellen Verordnung geht nicht klar hervor, ob für das Betreten der Outdoor-Sportstätte weiterhin ein 2G-Nachweis notwendig ist. Wir haben bereits um Klarstellung ersucht.

Die aktuell gültige Verordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html

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